Zu Ihrer Information:
Mit Jahreswechsel sind folgende Änderungen der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung bundesweit in Kraft getreten:
Verlängerung des Lockdowns für Ungeimpfte
Die geltenden Ausgangs- und Zutrittsbeschränkungen für Üngeimpfte (Lockdown) wurden erneut um zehn Tage verlängert.
Entfall der Gültigkeit des Impfzertifikats bei Einmalimpfungen
Impfzertifikate von Personen, die bisher nur eine Einmalimpfung erhalten haben (Johnson & Johnson) gelten seit gestern nicht mehr als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (1/2/3G). Mit einer Zweitimpfung kann die Gültigkeit als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr unmittelbar wiederhergestellt werden.
Nachweisregeln für Kinder
Kinder sind bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr von den Beschränkungen für Ungeimpfte befreit - sie müssen keinen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen.
Das gilt auch für Kinder über 12 Jahren im schulpflichtigen Alter, sofern sie einen gültigen „Ninja-Pass" oder einen Nachweis über die Einhaltung von mit dem „Ninja-Pass" gleichzusetzenden Testintervallen vorweisen können.
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